Allgemeine Geschäftsbedingungen
Klanthe Immobilienberatung
Stand: 01.01.2026
Inhaltsverzeichnis
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Inhaber: Robert Klanthe
Logenstr. 8, 15230 Frankfurt (Oder)
0335 / 629 788 20
info@klanthe-immobilienberatung.de
– nachfolgend „Klanthe Immobilienberatung“ genannt –
und ihren Kunden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:
- a) Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung von Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertragsgelegenheiten,
- b) Immobilienbewertungen und Wertermittlungen,
- c) sachverständige Dienstleistungen,
- d) die Beschaffung, Sichtung und Aufbereitung von Objektunterlagen,
- e) Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf einer Immobilie,
- f) sonstige im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte immobilienbezogene Dienstleistungen.
Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Maklervertrag, Angebot oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit einzelne Bestimmungen ihrem Inhalt nach nur für Maklerleistungen, Bewertungen oder sachverständige Leistungen gelten, finden sie ausschließlich auf die betreffende Leistung Anwendung.
2. Vertragsschluss und Textform
Ein Vertrag kommt durch die Unterzeichnung eines Auftrags, die Annahme eines Angebots, die Bestätigung in Textform oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit zustande, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedürfen der Textform.
Mündliche Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss vollständige und zutreffende Angaben zu seiner Person und zu seiner Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer zu machen.
3. Gegenstand und Umfang der Leistungen
Klanthe Immobilienberatung erbringt ausschließlich die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungen.
Zu den möglichen Leistungen gehören insbesondere:
- a) Aufnahme und Besichtigung der Immobilie,
- b) Zusammenstellung und Sichtung von Objektunterlagen,
- c) Ermittlung oder Einschätzung eines Immobilienwertes,
- d) Erstellung von Exposés und Vermarktungsunterlagen,
- e) Erstellung von Fotografien, Videos, Grundrissdarstellungen oder sonstigen Präsentationsmaterialien,
- f) Veröffentlichung der Immobilie auf Internetportalen, der eigenen Website und weiteren Werbekanälen,
- g) Bearbeitung und Qualifizierung von Interessentenanfragen,
- h) Organisation und Durchführung von Besichtigungen,
- i) Unterstützung bei Vertragsverhandlungen,
- j) Vorbereitung und Begleitung der notariellen Kaufvertragsabwicklung,
- k) Unterstützung bei der Objektübergabe,
- l) Beschaffung oder Beantragung vereinbarter Objektunterlagen,
- m) sachverständige Beratung des Verkäufers oder Käufers.
Klanthe Immobilienberatung schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Verkaufspreis und keinen Vertragsabschluss, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
Termin-, Preis-, Vermarktungsdauer- und Erfolgseinschätzungen stellen Prognosen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen dar. Sie sind keine Garantie für den tatsächlichen Eintritt des prognostizierten Ergebnisses.
4. Abgrenzung der Leistungsbereiche
Vermittlungsleistungen, Immobilienbewertungen und sachverständige Leistungen sind voneinander zu unterscheiden.
Eine im Rahmen der Vermittlertätigkeit abgegebene Preiseinschätzung, Marktpreiseinschätzung oder Verkaufspreisempfehlung stellt kein Verkehrswertgutachten und keine umfassende sachverständige Begutachtung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine sachverständige Prüfung findet ausschließlich hinsichtlich der ausdrücklich beauftragten und in der Leistungsbeschreibung genannten Fragestellungen statt.
Die Bezeichnung von Klanthe Immobilienberatung als Sachverständigenbüro führt nicht dazu, dass sämtliche im Rahmen eines Vermittlungsauftrags verwendeten Informationen automatisch sachverständig geprüft werden.
In Exposés, Berichten und sonstigen Unterlagen kann kenntlich gemacht werden, ob eine Angabe:
- a) vom Eigentümer oder einem Dritten übernommen,
- b) anhand von Unterlagen nachvollzogen,
- c) überschlägig plausibilisiert oder
- d) im Rahmen einer ausdrücklich beauftragten Sachverständigenleistung fachlich geprüft wurde.
5. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung
Klanthe Immobilienberatung erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Hinweise zu rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Sachverhalten dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Finanzierungsberater oder eine sonstige hierfür zugelassene Fachperson.
Klanthe Immobilienberatung ist nicht verpflichtet, Vertragsentwürfe, steuerliche Gestaltungen, Finanzierungsmodelle oder rechtliche Folgen abschließend zu prüfen.
Die Entscheidung über die Beauftragung geeigneter Fachberater obliegt dem Kunden.
6. Baurechtliche und bauplanungsrechtliche Prüfung
Soweit nicht ausdrücklich in Textform als gesonderte Leistung vereinbart, führt Klanthe Immobilienberatung keine baurechtliche, bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Prüfung der Immobilie durch.
Insbesondere wird ohne ausdrücklichen Auftrag nicht geprüft:
- a) ob Gebäude, Gebäudeteile, Anbauten, Garagen, Nebengebäude, Terrassen, Wintergärten, Dachausbauten oder sonstige bauliche Anlagen genehmigt wurden,
- b) ob eine Baugenehmigung erforderlich war oder ist,
- c) ob eine Genehmigungsfreistellung oder Verfahrensfreiheit vorliegt,
- d) ob die tatsächliche Bauausführung mit einer erteilten Genehmigung übereinstimmt,
- e) ob eine zulässige Nutzungsart vorliegt,
- f) ob eine Nutzungsänderung genehmigt wurde,
- g) ob öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz besteht,
- h) ob Abstandsflächen, Brandschutzanforderungen, Stellplatzanforderungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten wurden,
- i) ob eine bauliche Anlage nachträglich genehmigungsfähig ist,
- j) ob behördliche Anordnungen, Rückbauverfügungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Risiken bestehen.
Eine baurechtliche Beurteilung setzt regelmäßig die Vorlage geeigneter Unterlagen voraus. Hierzu können insbesondere gehören:
- a) Baugenehmigungen,
- b) Bauanzeigen oder Genehmigungsfreistellungen,
- c) geprüfte Bauzeichnungen,
- d) Prüfbescheide,
- e) Abnahmebescheinigungen,
- f) genehmigte Nutzungsänderungen,
- g) Bauakten im Allgemeinen,
- h) amtliche Lagepläne,
- i) behördliche Auskünfte.
Liegen solche Unterlagen nicht vor, trifft Klanthe Immobilienberatung keine positive Feststellung darüber, dass eine bauliche Anlage genehmigt, genehmigungsfrei, materiell rechtmäßig oder bestandsgeschützt ist.
Die Beschaffung oder Einsichtnahme in Bauakten oder sonstige Behördenunterlagen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Die Erteilung behördlicher Auskünfte sowie die Vollständigkeit behördlicher Akten liegen außerhalb des Einflussbereichs von Klanthe Immobilienberatung.
Auch bei Vorlage von Bauunterlagen ist Klanthe Immobilienberatung ohne gesonderten Prüfauftrag nicht verpflichtet, die tatsächliche Bauausführung vollständig mit den Unterlagen abzugleichen.
Erkennt Klanthe Immobilienberatung offensichtliche Abweichungen oder Anhaltspunkte für eine ungeklärte baurechtliche Situation, darf sie den Kunden darauf hinweisen und eine weitere Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde, einen Architekten, Ingenieur oder Rechtsanwalt empfehlen.
Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, vor einem Verkauf oder Erwerb die für ihn wesentlichen Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit und Nutzung durch geeignete Fachstellen klären zu lassen.
7. Bedeutung der Flur- und Liegenschaftskarte
Die Darstellung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage in einer Flurkarte, Liegenschaftskarte oder einem sonstigen Katasterauszug stellt keinen Nachweis dafür dar, dass:
- a) eine Baugenehmigung erteilt wurde,
- b) das Gebäude entsprechend einer Genehmigung errichtet wurde,
- c) die gegenwärtige Nutzung genehmigt ist,
- d) alle Gebäudeteile erfasst oder genehmigt sind,
- e) öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz besteht.
Klanthe Immobilienberatung darf die Darstellung eines Gebäudes in der Liegenschaftskarte als tatsächlichen Hinweis darauf werten, dass das Gebäude katastermäßig erfasst wurde. Eine darüber hinausgehende baurechtliche Schlussfolgerung ist damit nicht verbunden.
Ist ein vorhandenes Gebäude, ein Anbau oder eine sonstige bauliche Anlage in der vorliegenden Liegenschaftskarte nicht dargestellt, wird dies als Hinweis auf einen ungeklärten oder prüfungsbedürftigen Sachverhalt behandelt.
Eine fehlende Darstellung allein berechtigt nicht zu der abschließenden Feststellung, dass es sich um einen sogenannten Schwarzbau handelt. Ohne anderweitige Nachweise wird Klanthe Immobilienberatung die baurechtliche Zulässigkeit jedoch nicht bestätigen.
In diesem Fall darf Klanthe Immobilienberatung insbesondere:
- a) den Eigentümer zur Vorlage weiterer Unterlagen auffordern,
- b) eine Bauaktenauskunft oder behördliche Klärung empfehlen,
- c) die betreffende Fläche oder bauliche Anlage im Exposé als nicht baurechtlich geprüft kennzeichnen,
- d) von einer Anrechnung als Wohn- oder Nutzfläche absehen,
- e) die Vermarktung bis zur Klärung einschränken oder aussetzen,
- f) die Übernahme oder Fortführung des Auftrags ablehnen, wenn eine ordnungsgemäße und transparente Vermarktung nicht gewährleistet werden kann.
Der Kunde ist verpflichtet, Klanthe Immobilienberatung alle ihm bekannten Informationen über fehlende Genehmigungen, ungenehmigte Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen, behördliche Verfahren oder sonstige baurechtliche Auffälligkeiten unaufgefordert mitzuteilen.
8. Angaben und Unterlagen des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für den Auftrag erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören je nach Objekt insbesondere:
- a) Grundbuchauszüge,
- b) Flur- und Liegenschaftskarten,
- c) Bauzeichnungen und Grundrisse,
- d) Wohn- und Nutzflächenberechnungen,
- e) Baugenehmigungen und Bauakten,
- f) Baulasten- und Altlastenauskünfte,
- g) Energieausweise,
- h) Miet- und Pachtverträge,
- i) Teilungserklärungen und Aufteilungspläne,
- j) Beschlusssammlungen und Protokolle,
- k) Betriebskostenabrechnungen,
- l) Informationen über bekannte Schäden und Mängel,
- m) Informationen über Rechte Dritter, Dienstbarkeiten und sonstige Belastungen.
Der Kunde versichert, dass seine Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig sind.
Der Kunde hat insbesondere alle ihm bekannten Tatsachen mitzuteilen, die für die Kaufentscheidung, die Bewertung oder die Vermarktung wesentlich sein können.
Dazu zählen insbesondere:
- a) Feuchtigkeits- und Schimmelschäden,
- b) Schädlingsbefall,
- c) Altlasten oder Altlastenverdacht,
- d) Denkmalschutz,
- e) Hochwasser- oder Überschwemmungsrisiken,
- f) nicht genehmigte Baumaßnahmen,
- g) bestehende Rechtsstreitigkeiten,
- h) nachbarschaftliche Konflikte,
- i) Wegerechte oder fehlende Zuwegungen,
- j) Erbbaurechte, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte,
- k) bestehende Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnisse,
- l) behördliche Verfügungen oder Verfahren.
Änderungen oder neu bekannt gewordene Tatsachen sind Klanthe Immobilienberatung unverzüglich mitzuteilen.
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, die Tätigkeit auszusetzen, wenn erforderliche Informationen oder Unterlagen fehlen oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Soweit im jeweiligen Auftrag ein Auslagenersatz vereinbart wurde, ist Klanthe Immobilienberatung berechtigt, die bis dahin tatsächlich entstandenen und vereinbarungsgemäß erstattungsfähigen Auslagen abzurechnen. Die Abrechnung des Auslagenersatzes ist auch während eines fortbestehenden Auftragsverhältnisses zulässig.
9. Objektangaben und Exposé
Objektangaben beruhen teilweise auf Informationen des Eigentümers, von Behörden, Hausverwaltungen, Architekten, Vermessern, Energieberatern oder sonstigen Dritten.
Soweit keine ausdrückliche fachliche Prüfung vereinbart wurde, ist Klanthe Immobilienberatung nicht verpflichtet, sämtliche Fremdangaben selbstständig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für Angaben zu:
- a) Baujahr,
- b) Grundstücksgröße,
- c) Wohn- und Nutzfläche,
- d) Mieteinnahmen,
- e) Betriebskosten,
- f) Genehmigungen,
- g) Beschaffenheit und Ausstattung,
- h) Leitungen und Erschließung,
- i) Nutzungsmöglichkeiten,
- j) Grundstücksgrenzen,
- k) öffentlich-rechtlichen Eigenschaften.
Klanthe Immobilienberatung nimmt eine Plausibilitätsprüfung nur im Rahmen der vereinbarten Leistung und anhand der vorliegenden Informationen vor.
Vor Veröffentlichung erhält der Auftraggeber grundsätzlich Gelegenheit, das Exposé und die wesentlichen Objektdaten zu prüfen und freizugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Fehler, Unvollständigkeiten oder missverständliche Angaben mitzuteilen.
Die Freigabe des Exposés entbindet Klanthe Immobilienberatung nicht von der Verantwortung für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Sie bestätigt jedoch, dass der Auftraggeber die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben nach bestem Wissen geprüft hat.
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, Angaben zu ändern, zu ergänzen oder zu entfernen, wenn sich Zweifel an deren Richtigkeit ergeben.
10. Wohn- und Nutzflächen
Klanthe Immobilienberatung prüft im Rahmen eines Maklerauftrags grundsätzlich, ob für das Objekt nachvollziehbare Grundrisse und eine Wohnflächenberechnung vorhanden sind. Soweit nichts anderes angegeben ist, wird eine Berechnung nach der Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt.
Die Prüfung umfasst, soweit dies anhand der Unterlagen und des zugänglichen Gebäudebestands möglich ist, insbesondere:
- a) die Übereinstimmung der dargestellten Raumaufteilung mit dem erkennbaren tatsächlichen Bestand,
- b) die Plausibilität der eingezeichneten Wände, Türen, Fenster, Treppen und sonstigen wesentlichen Bauteile,
- c) die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Raumbezeichnungen,
- d) das Vorhandensein der in den Unterlagen berücksichtigten Räume und Außenflächen,
- e) die Berücksichtigung von Balkonen, Loggien, Terrassen, Wintergärten, Dachschrägen und sonstigen teilweise anzurechnenden Flächen,
- f) erkennbare nachträgliche Grundrissänderungen, Anbauten, Wandversetzungen oder Nutzungsänderungen,
- g) erkennbare Abweichungen zwischen Bestandsplänen, Wohnflächenberechnung und tatsächlichem Gebäudebestand.
Soweit vorhandene Unterlagen den tatsächlichen Gebäudebestand nicht ausreichend oder nicht zutreffend wiedergeben, kann Klanthe Immobilienberatung den Bestand selbst aufnehmen. Hierzu können insbesondere klassische Messverfahren, Lasermessgeräte, LiDAR-gestützte Messverfahren, digitale Aufmaßsysteme, Fotografien und handschriftliche oder digitale Bestandskennzeichnungen eingesetzt werden.
Klanthe Immobilienberatung darf vorhandene Bestandspläne ergänzen oder mit Hinweisen versehen. Dies betrifft insbesondere:
- a) versetzte, entfernte oder neu errichtete Wände,
- b) veränderte Tür- und Fensteröffnungen,
- c) nachträglich geschaffene Räume,
- d) Dachausbauten und Anbauten,
- e) Balkone, Terrassen und Wintergärten,
- f) abweichende Raumbezeichnungen und Nutzungen,
- g) sonstige erkennbare Abweichungen vom vorliegenden Planbestand.
Soweit zur sachgerechten Vermarktung erforderlich, kann auf Grundlage der Bestandsaufnahme eine neue oder aktualisierte Grundrissdarstellung und Wohnflächenberechnung erstellt werden.
Wohnflächenberechnungen werden durch Klanthe Immobilienberatung nur dann als fachlich bestätigte Wohnflächenberechnung verwendet, wenn sie von einem entsprechend qualifizierten Architekten oder Sachverständigen erstellt, geprüft und unterzeichnet wurden.
Soweit Klanthe Immobilienberatung Messdaten, LiDAR-Aufnahmen, Bestandsmarkierungen, Fotografien oder sonstige Grundlagen für die Wohnflächenberechnung erhebt, dienen diese als Arbeitsgrundlage für den mit der Berechnung beauftragten Architekten oder Sachverständigen. Die fachliche Verantwortung für die von ihm erstellte und unterzeichnete Wohnflächenberechnung trägt der jeweilige Ersteller im Umfang seines Auftrags.
Die Bestandsaufnahme erfolgt grundsätzlich an den zugänglichen und sichtbaren Bereichen der Immobilie. Nicht zugängliche, verdeckte oder nicht gefahrlos erreichbare Bereiche können unberücksichtigt bleiben. Möbel, Einbauten, Verkleidungen oder sonstige Hindernisse werden grundsätzlich nicht entfernt.
Messungen mit LiDAR-, Laser- oder vergleichbaren digitalen Verfahren unterliegen den technisch üblichen Mess- und Verarbeitungstoleranzen. Eine millimetergenaue Erfassung sämtlicher Bauteile ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Werden bei der Bestandsaufnahme Abweichungen zwischen den vorhandenen Unterlagen und der tatsächlichen Bauausführung festgestellt, wird die Wohnfläche auf Grundlage:
- a) eines Aufmaßes im fertiggestellten Wohnraum,
- b) eines berichtigten Bestandsplans oder
- c) einer Kombination aus Aufmaß und geeigneten Planunterlagen
neu ermittelt oder überprüft. Die WoFlV sieht ebenfalls vor, dass bei einer Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von der zugrunde gelegten Bauzeichnung eine Ausmessung des fertiggestellten Wohnraums oder eine berichtigte Bauzeichnung erforderlich ist.
Bei der Berechnung werden die jeweils vereinbarten Berechnungsgrundlagen angewendet. Soweit die Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt wird, werden insbesondere:
- a) lichte Raummaße,
- b) Raumhöhen und Dachschrägen,
- c) Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
- d) Wintergärten und ähnliche Räume,
- e) Treppen, Pfeiler, Schornsteine, Vormauerungen und Nischen
nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung behandelt. Terrassen, Balkone, Loggien und Dachgärten werden nach der WoFlV regelmäßig zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet.
Die tatsächliche Nutzung eines Raums als Wohnraum reicht allein nicht aus, um ihn als rechtlich gesicherte Wohnfläche einzuordnen. Räume, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ihre Nutzung nicht genügen, gehören nach der Wohnflächenverordnung grundsätzlich nicht zur Wohnfläche.
Die Prüfung oder Erstellung einer Wohnflächenberechnung beinhaltet ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag keine abschließende baurechtliche Prüfung. Insbesondere wird dadurch nicht bestätigt, dass:
- a) sämtliche Räume oder Gebäudeteile genehmigt wurden,
- b) eine genehmigte Wohnnutzung vorliegt,
- c) die tatsächliche Bauausführung einer Baugenehmigung entspricht,
- d) öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz besteht,
- e) nachträgliche Umbauten oder Nutzungsänderungen genehmigt wurden.
Liegen keine geeigneten Genehmigungsunterlagen vor, kann die tatsächliche Fläche vermessen und nach den vereinbarten Berechnungsregeln rechnerisch ermittelt werden. Die rechnerische Erfassung einer Fläche stellt jedoch keine Bestätigung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit als Wohnfläche dar.
Soweit die baurechtliche Einordnung einzelner Räume oder Flächen ungeklärt ist, kann die Wohnflächenberechnung diese Flächen:
- a) gesondert ausweisen,
- b) unter einem ausdrücklichen Vorbehalt berücksichtigen,
- c) als Nutzfläche behandeln oder
- d) bis zur Klärung von der Wohnfläche ausschließen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten baulichen Veränderungen, Anbauten, Grundrissänderungen, Dachausbauten, Nutzungsänderungen und sonstigen Abweichungen von den vorhandenen Unterlagen vollständig mitzuteilen.
Kann eine sachgerechte Bestandsaufnahme wegen fehlender Zugänglichkeit, unvollständiger Unterlagen oder mangelnder Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden, darf Klanthe Immobilienberatung:
- a) die Bearbeitung aussetzen,
- b) die Fläche nur unter Vorbehalt angeben,
- c) eine weitere Vermessung oder Unterlagenbeschaffung verlangen oder
- d) von der Angabe einer Wohnfläche absehen.
11. Besichtigung und Untersuchung der Immobilie
Eine Besichtigung im Rahmen eines Maklerauftrags ist grundsätzlich eine visuelle Inaugenscheinnahme.
Ohne gesonderten Auftrag werden insbesondere nicht durchgeführt:
- a) zerstörende Untersuchungen,
- b) Öffnung von Bauteilen,
- c) Feuchtigkeitsmessungen,
- d) Schadstoffuntersuchungen,
- e) Untersuchung verdeckter Konstruktionen,
- f) Prüfung der Statik,
- g) Prüfung technischer Anlagen,
- h) Prüfung von Leitungen, Kanälen oder Entwässerungssystemen,
- i) Prüfung auf Holzschädlinge,
- j) energetische oder brandschutztechnische Prüfung.
Nicht sichtbare oder bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennbare Mängel können unentdeckt bleiben.
Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beinhaltet keine vollständige technische Gebäudeuntersuchung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Verdacht auf Schäden oder Mängel darf Klanthe Immobilienberatung die Hinzuziehung eines geeigneten Fachgutachters empfehlen.
12. Immobilienbewertungen und Gutachten
Art, Stichtag, Bewertungszweck und Umfang einer Bewertung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Eine Bewertung beruht auf:
- a) den zum Bewertungsstichtag vorliegenden Unterlagen,
- b) den vom Kunden mitgeteilten Informationen,
- c) den bei der Besichtigung erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen,
- d) den zugänglichen Marktdaten,
- e) den vereinbarten Annahmen und besonderen Vorgaben.
Fehlende Unterlagen, ungeklärte Rechte, nicht prüfbare Genehmigungen oder nicht zugängliche Gebäudeteile können als besondere Annahmen oder Vorbehalte behandelt werden.
Eine Bewertung darf nur für den im Auftrag bestimmten Zweck verwendet werden.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies vereinbart wurde oder sich aus dem Bewertungszweck ergibt.
Dritte können aus einer Bewertung grundsätzlich keine Ansprüche herleiten, sofern ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Nach dem Bewertungsstichtag eintretende Veränderungen des Marktes, der Immobilie oder der rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht Gegenstand der Bewertung.
13. Pflichten bei Makleraufträgen
Der Auftraggeber hat Klanthe Immobilienberatung während der Vertragslaufzeit über alle für die Vermittlung wesentlichen Vorgänge zu informieren.
Er hat insbesondere mitzuteilen:
- a) wenn Interessenten unmittelbar Kontakt aufnehmen,
- b) wenn Verhandlungen ohne Beteiligung von Klanthe Immobilienberatung geführt werden,
- c) wenn ein Kauf-, Miet- oder sonstiger Hauptvertrag geschlossen wird,
- d) wenn sich Kaufpreis, Vertragsparteien oder Vertragsbedingungen ändern,
- e) wenn die Verkaufs- oder Vermietungsabsicht entfällt,
- f) wenn weitere Makler beauftragt werden,
- g) wenn die Immobilie anderweitig veräußert oder belastet wird.
Der Auftraggeber darf von Klanthe Immobilienberatung nachgewiesene Interessenten nicht gezielt an Klanthe Immobilienberatung vorbei weiterverhandeln, soweit dadurch Provisionsansprüche vereitelt oder beeinträchtigt werden sollen.
Der Auftraggeber hat Klanthe Immobilienberatung auf Verlangen eine vollständige Abschrift des abgeschlossenen Hauptvertrags oder die zur Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
Gesetzliche Auskunfts- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
14. Doppeltätigkeit
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer beziehungsweise Vermieter als auch für den Käufer beziehungsweise Mieter tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Interessen beider Seiten werden unparteiisch und unter Wahrung der jeweiligen Vertraulichkeit behandelt.
Vertrauliche Informationen einer Vertragsseite werden ohne Einwilligung nicht an die andere Vertragsseite weitergegeben, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
15. Vorkenntnis
Ist einem Interessenten eine von Klanthe Immobilienberatung nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies innerhalb von 48 Stunden in Textform mitzuteilen.
Die Mitteilung soll nachvollziehbare Angaben darüber enthalten, wann und wodurch die konkrete Vertragsgelegenheit bereits bekannt war.
Eine lediglich allgemeine Kenntnis der Immobilie oder des Eigentümers steht einer provisionspflichtigen Maklerleistung nicht zwingend entgegen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs bleiben maßgeblich.
16. Provision
Die Höhe und die Verteilung der Provision ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé oder einer sonstigen Vereinbarung in der gesetzlich erforderlichen Form.
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit von Klanthe Immobilienberatung der beabsichtigte Hauptvertrag wirksam zustande kommt.
Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn:
- a) der Vertrag zu abweichenden Bedingungen geschlossen wird,
- b) statt des ursprünglich vorgesehenen Geschäfts ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird,
- c) der Vertrag mit einer wirtschaftlich, familiär oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Person des nachgewiesenen Interessenten geschlossen wird,
sofern zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss der erforderliche wirtschaftliche und ursächliche Zusammenhang besteht.
Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrags verdient und nach Zugang einer Rechnung fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Nachträgliche Änderungen, Aufhebungen oder eine nicht vertragsgemäße Durchführung des Hauptvertrags berühren den entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht, soweit der Provisionsanspruch nicht aus gesetzlichen Gründen entfällt.
Aufwendungen werden nur geschuldet, wenn deren Erstattung ausdrücklich vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Maklerkosten bei Wohnungen und Einfamilienhäusern bleiben unberührt.
17. Bonitäts- und Finanzierungsprüfung
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, von Kaufinteressenten vor einer Reservierung, Kaufpreisverhandlung oder Kaufzusage einen geeigneten Bonitäts- oder Finanzierungsnachweis anzufordern.
Eine von Klanthe Immobilienberatung vorgenommene Plausibilitätsprüfung stellt keine verbindliche Finanzierungszusage und keine Garantie der Zahlungsfähigkeit dar.
Finanzierungsentscheidungen werden ausschließlich durch Banken, Finanzierungspartner oder sonstige Kapitalgeber getroffen.
Klanthe Immobilienberatung haftet nicht dafür, dass eine zunächst in Aussicht gestellte Finanzierung später abgelehnt, geändert oder widerrufen wird, sofern Klanthe Immobilienberatung keine unzutreffenden eigenen Zusicherungen abgegeben hat.
Personenbezogene Finanzierungsunterlagen werden nur im erforderlichen Umfang und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet.
18. Fotografien, Videos und Vermarktungsmaterialien
Der Auftraggeber gestattet Klanthe Immobilienberatung im vereinbarten Umfang, das Objekt zu fotografieren, zu filmen und anderweitig für die Vermarktung darzustellen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor den Aufnahmen:
- a) persönliche und vertrauliche Gegenstände zu entfernen,
- b) Rechte Dritter zu berücksichtigen,
- c) erforderliche Einwilligungen von Mietern, Bewohnern oder sonstigen Berechtigten einzuholen,
- d) besonders schützenswerte Unterlagen und Gegenstände unkenntlich zu machen oder zu entfernen.
3. Nutzung für die Objektvermarktung
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Auftrag selbst erstellten oder rechtmäßig zur Verfügung gestellten Fotografien, Videos, Texte, Grundrisse, Visualisierungen, Drohnenaufnahmen, Objektbeschreibungen und sonstigen Vermarktungsmaterialien während der Vertragslaufzeit für die Vermarktung des jeweiligen Objekts zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen und an Immobilienportale, Kooperationspartner und sonstige mit der Vermarktung befasste Dienstleister zu übermitteln.
4. Dauerhafte Nutzung für Eigenwerbung und Referenzen
Der Auftraggeber räumt Klanthe Immobilienberatung an den im Rahmen des Auftrags von Klanthe Immobilienberatung oder in deren Auftrag erstellten Materialien ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation und Werbung ein.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Verwendung:
- a) auf den eigenen Websites und Landingpages,
- b) in sozialen Netzwerken und Videoplattformen,
- c) in Immobilienportalen und Unternehmensprofilen,
- d) in Printanzeigen, Flyern, Broschüren, Präsentationen und Mailings,
- e) in Presseveröffentlichungen und redaktionellen Beiträgen,
- f) in Referenzen, Fallstudien und Leistungsnachweisen,
- g) in Vorträgen, Schulungen, Seminaren und Veranstaltungen,
- h) in Newslettern sowie in digitaler und gedruckter Direktwerbung,
- i) in Bild-, Video- und Werbeanzeigen einschließlich bezahlter Onlinewerbung.
Die Nutzung ist auch nach Beendigung des Makler- oder Dienstleistungsauftrags zulässig.
5. Bearbeitung und Anonymisierung
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, die Materialien für die genannten Zwecke zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zuzuschneiden, grafisch aufzubereiten, mit Texten, Logos oder anderen Gestaltungselementen zu verbinden und in andere Dateiformate zu übertragen, soweit hierdurch das Objekt oder berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entstellend oder herabwürdigend dargestellt werden.
Klanthe Immobilienberatung ist berechtigt, Objektanschriften, Namen, Kaufpreise, personenbezogene Angaben und sonstige identifizierende Merkmale wegzulassen, zu verändern oder zu anonymisieren.
6. Personen, Kennzeichen und persönliche Gegenstände
Personenabbildungen, erkennbare Kfz-Kennzeichen, persönliche Dokumente, Familienfotos, Namensschilder und sonstige personenbezogene oder besonders private Inhalte dürfen für die dauerhafte Eigenwerbung nur verwendet werden, wenn hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage oder die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Aufnahme persönliche und vertrauliche Gegenstände zu entfernen und Klanthe Immobilienberatung auf schutzwürdige Inhalte hinzuweisen.
Sind Personen erkennbar abgebildet, ist für die Veröffentlichung grundsätzlich deren Einwilligung notwendig. Das gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer der Immobilie der Aufnahme zugestimmt hat.
7. Rechte an den Materialien
Urheberrechte an von Klanthe Immobilienberatung, ihren Mitarbeitern oder beauftragten Urhebern erstellten Materialien verbleiben beim jeweiligen Urheber.
Klanthe Immobilienberatung stellt im Rahmen ihrer Verträge mit beauftragten Fotografen, Videografen, Grundrisserstellern und sonstigen Urhebern sicher, dass ihr die für die Objektvermarktung und die in dieser Regelung beschriebene Eigenwerbung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Der Auftraggeber versichert, dass er an den von ihm bereitgestellten Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und diese Klanthe Immobilienberatung für die vereinbarten Zwecke zur Verfügung stellen darf.
19. Externe Dienstleister
Klanthe Immobilienberatung darf zur Vertragserfüllung geeignete externe Dienstleister einsetzen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- a) Fotografen,
- b) Vermesser,
- c) Energieberater,
- d) Architekten,
- e) Sachverständige,
- f) Grundrisszeichner,
- g) Entrümpelungs- und Handwerksunternehmen,
- h) Finanzierungsvermittler,
- i) Software- und Portalbetreiber.
- j) Besichtigungsdienstleister
Wird der Vertrag über eine Fremdleistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem externen Dienstleister geschlossen, haftet Klanthe Immobilienberatung nicht für dessen Leistung.
Beauftragt Klanthe Immobilienberatung den Dienstleister im eigenen Namen zur Erfüllung eigener Vertragspflichten, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten von Klanthe Immobilienberatung unberührt.
20. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation darf per E-Mail, Telefon, Kundenportal, Messenger oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege erfolgen.
Der Kunde hat seine Kontaktdaten aktuell zu halten und regelmäßig zu prüfen.
Klanthe Immobilienberatung haftet nicht für Verzögerungen oder Übermittlungsfehler außerhalb ihres Einflussbereichs.
Besonders sensible oder vertrauliche Unterlagen können über gesicherte Übertragungswege bereitgestellt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und Klanthe Immobilienberatung über einen vermuteten Missbrauch unverzüglich zu informieren.
21. Vertraulichkeit und Weitergabe von Unterlagen
Von Klanthe Immobilienberatung zur Verfügung gestellte Exposés, Gutachten, Bewertungen, Objektunterlagen und Informationen sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur gestattet, soweit:
- a) dies zur Durchführung des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist,
- b) Klanthe Immobilienberatung zugestimmt hat oder
- c) eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung besteht.
Gibt ein Kunde Informationen über eine Vertragsgelegenheit an einen Dritten weiter und schließt dieser infolge der Weitergabe den Hauptvertrag, bleiben mögliche gesetzliche und vertragliche Provisionsansprüche unberührt.
Der Kunde hat bei der Weitergabe personenbezogener oder vertraulicher Unterlagen die Rechte der betroffenen Personen zu beachten.
22. Haftung
Klanthe Immobilienberatung haftet unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- d) bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
- e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Klanthe Immobilienberatung haftet nicht für unrichtige oder unvollständige Angaben des Eigentümers oder sonstiger Dritter, soweit:
- a) diese nicht als eigene geprüfte Angaben übernommen wurden,
- b) keine konkreten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden und
- c) Klanthe Immobilienberatung die Unrichtigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verkannt hat.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Klanthe Immobilienberatung.
Gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden durch diese Bestimmungen nicht eingeschränkt.
23. Kündigung und Beendigung
Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
- a) der Kunde wesentliche Informationen vorsätzlich falsch angibt oder verschweigt,
- b) erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbringt,
- c) eine rechtmäßige oder transparente Vermarktung nicht möglich ist,
- d) der Kunde Mitarbeiter oder Interessenten erheblich täuscht, bedroht oder beleidigt,
- e) die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
Bereits entstandene Provisions-, Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
Nach Beendigung des Auftrags darf Klanthe Immobilienberatung laufende Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen einstellen und entfernen.
24. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Über das Widerrufsrecht wird der Verbraucher gesondert belehrt.
Verlangt der Verbraucher, dass Klanthe Immobilienberatung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, ist eine entsprechende ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Das Widerrufsrecht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
25. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Klanthe Immobilienberatung.
Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, dürfen Daten an beauftragte Dienstleister, Immobilienportale, Notare, Finanzierungspartner oder sonstige am Geschäft beteiligte Stellen übermittelt werden.
Eine Übermittlung erfolgt nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang.
26. Verbraucherstreitbeilegung
Klanthe Immobilienberatung ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine abweichende gesetzliche Verpflichtung besteht.
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Klanthe Immobilienberatung.
Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
28. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.